Juristische Expertise

Wir sind hier um zu helfen

Wir sehen es als Teil unserer Aufgabe an, den Zugang zu juristischen Dienstleistungen zu vereinfachen und möglichst vielen Menschen ein Verständnis für rechtliche Fragestellungen zu ermöglichen. In unserer ständig wachsenden Rubrik Juristische Expertise sammeln wir Informationen zu einem breiten Spektrum an Rechtsthemen. Unser Ziel ist es, den Durchschnittsbürger:innen einen besseren Überblick über das komplexe Thema Recht zu verschaffen.

Wissensdatenbank

Firmenname (GmbH)

Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt. Im Wesentlichen dient sie also als Bezeichnung des Unternehmers im Geschäftsverkehr.

Welchen Arten von Firmennamen sind wählbar?
Es kann zwischen Personenfirma, Sachfirma und Phantasiefirma unterschieden werden. Auch ist eine Mischung dieser Firmenarten zulässig.

Personenfirma: Name des Einzelunternehmers bzw. einzelner oder mehrer Gesellschafter (z.B. Müller und Bauer GmbH)
Sachfirma: bezieht sich auf den konkreten Unternehmensgegenstand; zwecks Unterscheidungskraft von anderen Unternehmen sind unterscheidungskräftige Zusätze zu verwenden (z.B. Müller und Bauer Anlagenbautechnick GmbH, MB Anlagenbautechnik GmbH)
Phantasiefirma: beliebige Buchstaben- und/oder Wortfolgen (und auch Zahlenfolgen) sind verwendbar; der Eindruck einer Personenfirma ist zu vermeiden (z.B. Heli FX GmbH)

Welche sonstigen Vorgaben sind einzuhalten?
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine Angaben enthalten, die dazu geeignet sind, andere Teilnehmer des rechtsgeschäftlichen Verkehrs über wesentliche geschäftliche Verhältnisse in die Irre zu führen (z.B. darf ein kleiner Lebensmittelhändler nicht "Lebensmittelgroßhandel Max Mustermann" als Firma wählen).

Bei Ortsangaben ist darauf zu achten, dass richtige Vorstellungen über den Tätigkeitsort des Unternehmers und die Art und den Umfang dieser Tätigkeit erweckt werden. Dies betrifft etwa die Verwendung von Wörtern wie "Österreich", "International" etc.

Bestandteil der Firma können etwa Groß- und Kleinbuchstaben ebenso sein wie fremdsprachige Begriffe und Zahlen, solange die Namens(Kennzeichnungs)funktion erfüllt ist. Die Firma sollte so ausgestaltet sein, dass sie durch ihre Individualität geeignet ist, den betreffenden Unternehmer gegenüber anderen Personen abzugrenzen (Unterscheidungskraft). So ist etwa die Verwendung bloßer Sach-, Branchen- oder Ortsbezeichnungen (z.B. Holzfäller GmbH, Burgenland GmbH) unzulässig.

Rechtsformzusatz: Bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma zwingend auch einen Rechtsformzusatz - die ausgeschriebene offizielle Bezeichnung oder eine allgemein verständliche Abkürzung aufweisen (z.B. GmbH; Ges.m.b.H.; Gesellschaft mbH; Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Tipp:

Das Firmenbuchgericht prüft bei Gründung einer Gesellschaft, ob in derselben politischen Gemeinde eine verwechslungsähnliche Firma eines anderen Unternehmers im Firmenbuch eingetragen ist. Gerne übernehmen wir im Rahmen der Gesellschaftsgründung die (Vor-)Abklärung der angedachten Firma mit dem Firmenbuchgericht.

Abgesehen von bestehenden Firmen ist auch eine allfällige Kollision mit Rechten anderer Personen aus marken- und/oder wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beachten.

Gründer:innen einer GmbH

Gesellschafter einer GmbH können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften sein. Es können also sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen jeweils alleine oder gemeinsam eine GmbH gründen.

Tipp:

Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ist von essenzieller Bedeutung. Kernthemen sind etwa: Gewinn- und Verlustverteilung, Beschlussfassungsregeln, Wettbewerbsverbot, Anteilsübertragungen. Diese Themen greifen wir selbstverständlich im Zuge unserer Gründungsberatung mit dir auf.

Firmenbuchnummer

Das Firmenbuch ist ein zentrales, öffentliches Register. Es enthält wesentliche Informationen über eingetragene Unternehmen. Die Firmenbuchnummer ist die jedem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen automatisch zugewiesene Nummer.

Die Firmenbuchnummer kannst du hier abfragen: Firmenbuch
Beispiel: FN 485841 y

Tipp:

Damit ein Unternehmen möglichst einfach gegründet werden kann, solltest du alle Angaben zu den Gründern nochmals auf ihre Richtigkeit überprüfen. Der Name einer Gründerin oder eines Gründers muss vollständig und korrekt sein und in der selben Weise geschrieben sein wie im Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis, Führerschein).

Sollten jemand z.B. einen Doppel-Nachnamen führen, muss dieser auch so angegeben werden. Ebenso muss die Adresse genau angegeben werden. Deine akademischen Grade müssen beim Notar später nachgewiesen werden (etwa indem diese bereits im Ausweisdokument aufscheinen oder durch Vorlage der Verleihungsurkunde).

Gründungsprivilegierte GmbH

Das Stammkapital einer "regulären" GmbH hat mindestens EUR 35.000 zu erreichen. Bei der Gründung einer "regulären" GmbH sind auf bar zu leistenden Einlagen mindestens EUR 17.500 einzuzahlen.

Es gibt aber auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer "Gründungsprivilegierung". Im Falle der Gründungsprivilegierung beträgt das Stammkapital zumindest EUR 10.000, wovon zumindest die Hälfte, also EUR 5.000, in bar einzuzahlen sind. Diese Gründungsprivilegierung gilt für eine Dauer von 10 Jahren ab Gründung der GmbH.

Ein Beispiel für eine gründungsprivilegierte GmbH:

Stammkapital: EUR 35.000
Gründungsprivilegierte Stammeinlage: EUR 10.000
Hierauf geleistet: EUR 5.000

Unternehmensgegenstand

Eine politische Tätigkeit und der Betrieb von Versicherungsgeschäften ist unter einer GmbH nicht zulässig. Gleiches gilt für das Beteiligungsfondsgeschäft, den Betrieb von Bauspar- und Pensionskassen und das Börsegeschäft. Zudem sind etwa auch Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen grundsätzlich konzessionspflichtig.

Der Unternehmensgegenstand bezeichnet den konkreten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Grundsätzlich steckt dieser den Rahmen ab, innerhalb dessen die Gesellschaft unternehmerisch tätig sein darf. Bedeutung hat dieser zudem für ein allfälliges Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern.

Eine nachträgliche Änderung des Unternehmensgegenstands bedarf einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Eine solche Änderung ist grundsätzlich nur mittels einstimmiger Beschlussfassung (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt) durch die Gesellschafter im Rahmen einer Generalversammlung möglich und ist durch einen Notar zu beurkunden. Daher ist der Unternehmensgegenstand insbesondere aus Kosten- und Aufwandsgesichtspunkten mit Bedacht zu wählen.

Eine gute Quelle hierzu ist auch die Website der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).

Tipp:

Eine politische Tätigkeit und der Betrieb von Versicherungsgeschäften ist unter einer GmbH nicht zulässig. Gleiches gilt für das Beteiligungsfondsgeschäft, den Betrieb von Bauspar- und Pensionskassen und das Börsegeschäft. Zudem sind etwa auch Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen grundsätzlich konzessionspflichtig.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist ein notwendiges Gesellschaftsorgan einer GmbH. Eine GmbH wird durch mindestens einen oder mehrere physische, handlungsfähige Personen als Geschäftsführer vertreten. Gesellschafter können gleichzeitig auch die Geschäftsführerposition übernehmen. Ebenso können aber auch externe Personen Geschäftsführer sein (Fremdgeschäftsführer).

Geschäftsführer werden üblicherweise durch Gesellschafterbeschluss im Rahmen einer Generalversammlung oder im Umlaufweg bestellt. Auch eine Bestellung im Gesellschaftsvertrag ist möglich. Eine Abberufung ist ebenso mittels Gesellschafterbeschluss möglich. Daneben besteht die Möglichkeit der Abberufung durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund. Bestellung und Abberufung sind im Firmenbuch einzutragen.

Den Geschäftsführern obliegt die gesamte Geschäftsführung der GmbH (im Innenverhältnis) sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft (im Außenverhältnis), dies immer unter Bedachtnahme auf den konkreten Willen der Gesellschaftermehrheit und allfälliger Weisungen seitens der Gesellschafter. Dabei können Geschäftsführer entweder einzeln oder gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer (oder auch Prokuristen) vertretungsbefugt sein.

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden

Wettbewerbsverbot

Von Gesetzes wegen unterliegen Gesellschafter keinem Wettbewerbsverbot, lediglich die Geschäftsführer der GmbH.

Sollte ein Wettbewerbsverbot oder auch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) angedacht sein, wäre dies entsprechend im Gesellschaftsvertrag, in einem allfälligen Syndikatsvertrag (= eine separate privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, die nicht im Firmenbuch aufscheint und daher insbesondere zur Regelung von Aspekten geeignet ist, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen) oder in sonstiger Art (formfrei) – vorbehaltlich kartellrechtlicher Schranken und allfälliger Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung – zu vereinbaren.

Der Rahmen des Wettbewerbsverbots ist durch den Unternehmensgegenstand und die räumliche Tätigkeit der GmbH abgesteckt. Zweck ist die Verhinderung konkurrenzierender Tätigkeiten durch Gesellschafter mit der GmbH.

Beachte bitte: Räumlich und inhaltlich besonders weitgehende Konkurrenzklauseln können lediglich für 2 Jahre wirksam vereinbart werden.

Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe bildet einen „pauschalierten Schadenersatz“ ab. Sie hat im Wesentlichen zwei Wirkungskomponenten: einerseits erzeugt sie beim potentiell Verpflichteten erhöhtes Pflichtbewusstsein durch ihre Drohwirkung, andererseits ist der ansonsten nur schwer erbringbare Nachweis eines eingetretenen Schadens nicht erforderlich.

Tipp:

Die Höhe der Vertragsstrafe ist einzelfallspezifisch festzulegen und sollte im Gesamtkontext der angedachten Verwendung und ihrem Zweck angemessen sein. Ob, in welcher Ausgestaltung oder Höhe eine solche Vertragsstrafe Verwendung findet, ist im Wesentlichen Verhandlungssache zwischen den Parteien.

Aufgriffsrecht

Aufgriffsrechte sind gesellschaftsvertraglich eingeräumte Rechte von Gesellschaftern im Zusammenhang mit Übertragungen von Geschäftsanteilen an der GmbH. Ein Vorkaufsrecht ermöglicht dem berechtigten Gesellschafter, den vorzugsweisen Erwerb des Geschäftsanteils eines Mitgesellschafters, wenn er seinen Geschäftsanteil verkaufen möchte. Aufgriffsrechte kommen etwa bei sonstigen Übertragungen von Geschäftsanteilen (z.B. Schenkung, Tausch, Übertragungen im Wege von Umgründungen) oder im Todesfall eines Gesellschafters zur Anwendung.

Ziel solcher Klauseln ist einerseits die Kontrolle der bisherigen Gesellschafter über den konkreten Gesellschafterstand, womit das Hinzukommen nicht gewünschter Personen verhindert werden kann. Andererseits erreicht der übernehmende Gesellschafter durch den Erwerb des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters aber auch eine Erhöhung seiner Beteiligung an der GmbH.

Beschlüsse der Gesellschafter

Gewisse Vorgänge bedürfen schon von Gesetzes wegen der Beschlussfassung durch die Gesellschafter der GmbH (z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Rückzahlung von Nachschüssen, Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung und deren Entlastung, Umgründungen etc.). Die Beschlüsse können in einer Generalversammlung oder im Umlaufweg (schriftliche Beschlussfassung) gefasst werden.

Im Gesellschaftsvertrag können die Gegenstände, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen sollen, vermehrt oder verringert werden. Über bestimmte Gegenstände (z.B. Jahresabschluss, Rückzahlung von Nachschüssen) muss jedoch immer ein Gesellschafterbeschluss erfolgen. Zudem obliegen Grundlagenbeschlüsse (z.B. Umgründungen [Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung], Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Auflösung etc.) und die Kontrolle der Geschäftsführung nach herrschender Ansicht zwingend den Gesellschaftern.

Beschlussfähigkeit und Beschlussmehrheiten

Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass zumindest 10% des Stammkapitals anwesend oder wirksam vertreten ist (Präsenzquorum), ansonsten wäre eine zweite Versammlung einzuberufen. Teilnahme- und stimmberechtigt sind im Firmenbuch aufscheinende Gesellschafter. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der Höhe der übernommen Stammeinlage – 1 Stimme je EUR 10 (dies kann im Gesellschaftsvertrag angepasst werden).

Grundsätzlich werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gewisse Maßnahmen bedürfen anderen Beschlussmehrheiten. So etwa bedürfen ein Großteil der Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen- und herabsetzungen), Sitzverlegungen oder Verschmelzungen einer ¾-Mehrheit und die Änderung des Unternehmensgegenstands der Einstimmigkeit.

Insbesondere Änderungen des Gesellschaftsvertrages haben wesentliche Bedeutung und betreffen etwa folgende Aspekte: Firma, Unternehmensgegenstand, Sitz, Stammkapital, Beschlussmehrheiten, Aufgriffsrechte.

Tipp:

Der Gesellschaftsvertrag kann von der gesetzlich gegebenen einfachen Mehrheit abweichen und eine erhöhte Stimmenmehrheit (bis zu Einstimmigkeit) und auch weitere Erfordernisse festsetzen. Auch ist mitunter ein Abweichen von gesetzlich festgelegten erhöhten Stimmmehrheiten möglich.

Unser Gesellschaftsvertrag beinhaltet einen Katalog bestimmter Maßnahmen, die der Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit bedürfen (entsprechend des von dir oben bestimmten Prozentsatzes). Dieser Katalog ist bloß ein Vorschlag einer üblichen Gestaltung, die unsere Rechtsanwälte gerne mit dir gemeinsam auf deinen konkreten Fall endabstimmen.

Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

Ein wesentliches Asset vieler Unternehmen stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar. Know-How und ein spezifisches Skill Set sind oftmals entscheidende Faktoren im alltäglichen Wettbewerb zwischen Unternehmen, die es zu schützen gilt. NDAs finden daher immer dann Anwendung, wenn schützenswerte Informationen einem Dritten offengelegt werden sollen – etwa im Rahmen von M&A-Transaktionen, sonstigen (Groß-)Projekten, Start-ups etc.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand sollte jedenfalls in jenem Staat liegen, dessen anwendbares Recht vereinbart wurde (z.B. Wien bei österreichischem Recht). Diskussionen über den konkreten Gerichtsstand entstehen meist dann, wenn die Parteien geografisch etwas weiter voneinander entfernt sind (z.B. Wien – Innsbruck). Beachte bitte: Mangels Parteienvereinbarung bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz (bzw gewöhnlichen Aufenthalt) / Sitz des Beklagten.

Alternativ stünde auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung. Dabei entscheidet kein staatliches Gericht, sondern ein unabhängiges Gremium von ausgewählten Experten. Sollte diese Variante für dich reizvoll sein, gib im Prozess bitte Schiedsgericht an und unsere Juristen werden im Nachgang eine passende Schiedsklausel direkt mit dir abstimmen.

Du kannst das zuständige Gericht für dein Unternehmen hier finden: Ihr zuständiges Firmenbuchgericht

Haftung (OG/KG)

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) ist die Haftung der Gesellschafter einer OG gegenüber Gesellschaftsgläubigern nicht beschränkt. Davon abweichend kann natürlich intern zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gläubigern ein abweichendes Haftungsregime vereinbart werden.

Einlage (OG/KG)

Im Hinblick auf Einlagen kann im Wesentlichen zwischen Geldeinlagen und Sacheinlagen unterschieden werden. Der Gesellschaftsvertrag legt fest, ob bzw welche Einlagen zu leisten sind. Als Sacheinlagen kommen Vermögenswerte jeder Art in Betracht (z.B. IP-Rechte, Forderungen, Grundstücke, Wertpapiere, Unternehmen oder auch Dienstleistungen).

Mindestkapital: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften existieren bei OGs (als Personengesellschaften) keine Mindestkapitalaufbringungsvorschriften.

Kapitalanteil: Der eine Einlage leistende Gesellschafter erhält als Gegenleistung eine Beteiligung an der Gesellschaft (Kapitalanteil). Dieser ist insbesondere für das Stimmrecht, das Gewinnbezugsrecht und die Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden aus der Gesellschaft von Relevanz. Für jeden Gesellschafter wird ein eigenes Kapitalkonto geführt, dem der Betrag des Kapitalanteils zu entnehmen ist.

Minimum Viable Product (MVP)

Unter einem Minimum Viable Product (MVP) oder "mindestfunktionfähigem Produkt" versteht man grundsätzlich eine Entwicklungsstufe eines Produkts oder einer Dienstleistung. Ein MVP ist ein minimal bereits funktionierendes Produkt, welches später noch weiter ausgebaut wird. Dieses noch einfach erstellte Produkt kann auch nur mit den nötigsten Funktionen ausgestattet sein. Es wird bereits öffentlich angeboten, um das Feedback von potentiellen Kunden zu erhalten.

Der Begziff MVP stammt aus der Start-up-Welt und entspricht dem Lean Start-up-Gedanken.

Haftungsbeschränkung

Der Einzelunternehmer sowie die Gesellschafter einer OG haften persönlich (= mit ihrem Privatvermögen) für Schulden des Unternehmens. Bei einer GmbH ist die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich mit der Höhe der Stammeinlage beschränkt. Im Falle einer KG gibt es zwei Typen von Gesellschaftern: Zum einen den persönlich und unbeschränkt haftenden Komplementär und zum anderen den Kommanditisten, der lediglich beschränkt bis zur im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme haftet.

Kategorie einer Wohnung

A: wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;

B: wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;

C: wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;

D: wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.

Baujahr einer Immobilie im MRG

Das Baujahr des Gebäudes ist wichtig, um zu bestimmen, welche rechtlichen Aspekte des Mietrechtsgesetzes (MRG) zur Anwendung kommen. Das Mietrechtsgesetz differenziert zwischen den Errichtungsjahren von Wohnungen und zieht hierbei eine zeitliche Grenze.

Im Zuge der Vertragserstellung und Rechtsberatung klären wir diese Frage genauer.

Befristung der Mietdauer im MRG

Unbefristete Verträge können, wenn die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) zur Anwendung gelangen seitens des Vermieters nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Diese sind insbesondere in § 30 Abs 2 MRG geregelt. Die in der Praxis am Häufigsten vorkommenden Gründe sind unbezahlte Mieten (Mietzinsrückstand) oder der erheblich nachteilige Gebrauch des Mietobjekts durch den Mieter.

Befristete Verträge können vor Ablauf der vereinbarten Dauer nicht ohne weiteres beendet werden. Wenn die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) zur Anwendung gelangen, hat der Mieter jedoch nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses die Möglichkeit, den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

Wenn das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung gelangt, ist ein befristeter Miet­ver­trag zumindest für 3 Jahre abzuschließen. Das Mietverhältnis endet auto­ma­tisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Mieter können jedoch einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen. Dies ist nach Ablauf eines Jahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

Kaution

Die erlegte Kaution dient zur Abdeckung sämtlicher aus dem gegenständlichen Mietverhältnis anfallender Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Sollten derartige Vermieteransprüche bereits während des aufrechten Mietverhältnisses entstehen (bsp. unbezahlte Mieten), so ist der Vermieter berechtigt (aber nicht verpflichtet), die gesamten Rückstände aus dem Kautionsbetrag abzudecken.

Nach Ende des Mietvertrags erhält der Mieter die Kaution (samt etwaiger Zinsen) zurück, sofern keine Vermieteransprüche anfallen.

Mietindexierung

Eine Wertsicherung des Mietzinses ist in den meisten Mietverträgen in Österreich enthalten. Die erlaubt es dem Vermieter den Mietzins an die Inflationsrate anzupassen. Eine Wertsicherungsklausel muss dazu im Vertrag festgehalten werden. In der Regel orientiert sich die Wertsicherungsklausel am monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex der Statistik Austria. Es können verschiedene Varianten vereinbart werden (z.B. Anpassung ab einer Schwelle von 5%, jährliche Anpassung etc.).

Tipp:

Die Wertsicherung gilt auch für den Fall, dass eine Deflation eintreten würde und der Mietzins entsprechend nach unten angepasst wird.

Untervermietung

Eine Untervermietung macht Sinn, wenn du z.B. an eine Studenten-WG vermieten (Mietvertrag mit Hauptmieter, dieser vermietet Zimmer weiter an die anderen Bewohner) oder du dem Mieter mehr Flexibilität ermöglichen möchtest.

Der Vermieter ist in jedem Fall über Beginn und Ende einer Untervermietung in Kenntnis zu setzen.

Die Untervermietung des Mietgegenstandes kann dem Mieter auch vertraglich untersagt werden. Sollte dieser dann trotzdem untervermieten kann eine Pönale fällig werden oder das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt werden.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- der Mieter das gesamte Mietobjekt untervermietet und nicht mehr selbst drin wohnt
- der Untermietzins unverhältnismäßig hoch ist (50% höher als Hauptmietzins)
- die Anzahl der Untermieter zu hoch ist (mehr Bewohner als Zimmer)
- der Hausfrieden durch die Untervermietung gestört wird

Tipp:

Vor Abschluss eines Untermietvertrages sollte auf jeden Fall der Vermieter in Kenntnis gesetzt werden.

Ein Untervermietung könnte eine Möglichkeit sein, wie eine Studenten-WG organisiert wird.

Gesetzliches Erbrecht

Ehegatten/eingetragene Partner haben ein gesetzliches Erbrecht. Sind Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden, erbt der Ehegatte/eingetragene Partner ein Drittel des Vermögens. Gibt es keine Nachkommen, erhält der Ehegatte/eingetragene Partner neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel. In allen übrigen Fällen erbt der Ehegatte/eingetragene Partner die gesamte Verlassenschaft.

Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass bestimmte Verwandte des Verstorbenen dessen Vermögen von Gesetzes wegen erben. Die Reihenfolge richtet sich nach dem sogenannten Parentelensystem. Insgesamt gibt es vier Parentelen. Die erste Parentel umfasst die direkten Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.). Ist niemand in der ersten Parentel vorhanden, kommt die zweite Parentel (Eltern und deren Nachkommen) zum Zug. Ist auch in dieser Parentel niemand mehr am Leben, erben in der dritten Parentel die Großeltern und deren Nachkommen. In der vierten Parentel erben die Urgroßeltern des Verstorbenen.

Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, bedarf es einer letztwilligen Regelung (z.B. eines Testaments).

Pflichtteil

Auch im Falle eines Testaments haben bestimmte - in diesem nicht bedachte - Personen einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Dieser Anspruch beträgt die Hälfte dessen, was bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde und ist in jedem Fall in Form von Geld auszubezahlen.

Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten/eingetragene Partner sowie Nachkommen des Verstorbenen.

Erbvertrag

Ehegatten/eingetragene Partner können einen Erbvertrag in Form eines Notariatsaktes miteinander abschließen. Über ein Viertel der Verlassenschaft können beide Ehegatten jedoch weiterhin nach ihren Vorstellungen letztwillig verfügen, weil dieses rechtlich nicht durch Erbvertrag regelbar ist („freies Viertel“).

Achtung: Trotz Erbvertrag kann der Verstorbene zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Der Vertragserbe erhält nur, was beim Ableben noch übrig ist. Die Auflösung eines Erbvertrages ist außerdem nur mit Zustimmung beider Vertragspartner möglich. Im Falle einer Scheidung/Auflösung aus Verschulden ist zudem zu beachten, dass, mangels gegenteiliger Vereinbarung, der schuldlose Partner den im Erbvertrag vorgesehenen Anteil trotz Scheidung/Auflösung erhält.

Lebensgefährte

Als Lebensgefährten gelten Personen, welche mindestens 3 Jahre in gemeinsamem Haushalt gelebt haben. Diese erben nach dem Gesetz nur, wenn es keine sonstigen gesetzlichen Erben (insbesondere Kinder/Ehegatte/Eltern) gibt. Soll der Lebensgefährte in diesen Fällen einen Anteil am Vermögen erhalten, muss dies letztwillig verfügt werden.

Vermächtnis

Von einem Vermächtnis (Legat) spricht man, wenn bestimmte Vermögensgegenstände (Immobilie, Auto, Schmuck etc.) nach dem Tod übergehen sollen.

Dienstort und Dienstbeginn

Das Dienstverhältnis kann grundsätzlich an jedem beliebigen Tag eines Monats begonnen werden.

Dienstort ist jener Ort, an dem der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. In den meisten Fällen wird das der Standort des Betriebs bei Abschluss des Dienstverhältnisses sein. Bei der Feststellung des Dienstorts ist auf den regelmäßigen Mittelpunkt des tatsächlichen betrieblichen Tätigwerdens des Dienstnehmers abzustellen.

Tipp:

Die Anmeldung des Dienstnehmers muss ausnahmslos vor Arbeitsantritt erfolgen!

Probemonat (Dienstvertrag/Arbeitsvertrag)

Während des Probemonats kann das Dienstverhältnis sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Die Probezeit kann maximal für die Dauer eines Monats vereinbart werden.

Tipp: Teilweise sehen Kollektivverträge kürzere Probezeiten vor. Eine Vorabprüfung des anzuwendenden Kollektivvertrags ist daher zu empfehlen.

Befristung (Dienstvertrag/Arbeitsvertrag)

Befristete Dienstverhältnisse werden auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Das Dienstverhältnis endet mit dem im Dienstvertrag vereinbarten Kalenderdatum. Es bedarf keiner weiteren Vereinbarung bzw. Kündigung.

Tipp:

Sofern der Dienstgeber den Dienstnehmer nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses nicht weiterbeschäftigen will, sollte er es diesem dennoch mitteilen. In manchen Kollektivverträgen wird nämlich eine Vorabinformation durch den Dienstgeber verlangt.

All-In Vereinbarung (Überstundenpauschale)

Bei einer All-In Vereinbarung werden durch Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn die geleisteten Überstunden abgegolten. Die „Überstundenpauschale“ scheint bei der Lohnverrechnung nicht als eigener Entgeltbestandteil auf und muss bei Berechnung der Sonderzahlungen als unselbständiger Bestandteil des Gehalts berücksichtigt werden. Achtung: Auch wenn weniger Überstunden geleistet werden als vereinbart wurde, ist die Überstundenpauschale in voller Höhe zu zahlen!

Kündigung

Durch die Befristung des Dienstverhältnisses sind Dienstgeber und Dienstnehmer an die vereinbarte Dauer gebunden. Die Befristung schließt also grundsätzlich eine Kündigung durch eine der Vertragsparteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer aus.

Damit dennoch eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, muss zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart werden. Dabei muss aber ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gesamtdauer des Dienstverhältnisses und der Kündigungsmöglichkeit bestehen.

Kollektivvertrag und Mindestgrundgehalt

Das Mindestgrundgehalt richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Hier findest du alle Kollektivverträge: WKO Kollektivverträge

Nach Fertigstellung des Dienstvertrags wird der eingesetzte Vertrag von uns mit dem anzuwendenden Kollektivvertrag abgeglichen.

Es ist üblich, das Entgelt entweder am 15. oder am Ende des jeweiligen Monats auszuzahlen. Eine abweichende Vereinbarung kann natürlich auch getroffen werden.

Arbeitszeiten

Dienstnehmer können den Dienstnehmer für beliebig viele Stunden pro Woche, maximal jedoch für 40 Stunden anstellen. Wir überprüfen für dich natürlich die maximalen Arbeitszeiten pro Woche anhand des anzuwendenden Kollektivvertrags.

Das Gesetz geht von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche aus. Viele Kollektivverträge sehen jedoch eine kürzere Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Wochenstunden) vor. Kollektivverträge können eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden regeln. Auch bei der 4-Tage-Woche kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit jedoch 9 Stunden nicht überschreiten.

Tipp:

Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sollte ebenfalls im Dienstvertrag festgehalten werden. Diese Aufteilung nehmen wir bei der Finalisierung des Dienstvertrags gemeinsam mit dir vor.

Urlaub

Grundsätzlich haben Dienstnehmer bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf 5 Wochen Urlaub pro Jahr (Kollektivverträge können Abweichendes bestimmen). Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Zur Berechnung der dem Dienstnehmer zustehenden Urlaubstage wird die Zahl der Arbeitstage / Stunden pro Woche mit fünf multipliziert:

Beispielrechnung: 4 Tage x 5 = 20 Urlaubstage oder 20 Stunden x 5 = 100 Std (100 Std / 8) = 12,5 Urlaubstage.

Nebentätigkeiten

Damit der Dienstnehmer seine gesamte Arbeitskraft der Tätigkeit des Unternehmens des Dienstgebers widmet, sollten allfällige Nebenbeschäftigungen eingeschränkt werden. Insbesondere sollte der Dienstnehmer nebenberuflich nur tätig werden dürfen, wenn der Dienstgeber vorab seine Zustimmung erteilt hat. Darüber hinaus darf keine Beeinträchtigung der Interessen des Dienstgebers vorliegen. Für Teilzeitbeschäftigte ist ein allgemeines Verbot von Nebenbeschäftigungen unzulässig. Verstößt der Dienstnehmer gegen diese Bestimmung, stellt dies einen Entlassungsgrund dar.

Konkurrenzverbot

Beim Konkurrenzverbot verpflichtet sich der Dienstnehmer, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – mit Ausnahme von genehmigten Tätigkeiten – keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers nachzugehen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ist eine Konventionalstrafe zu zahlen.

Die Höhe der Konventionalstrafe ist mit dem Sechsfachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsgehalts begrenzt. Über die vereinbarte Konventionalstrafe hinaus kann vom Dienstgeber kein Schadenersatz verlangt werden. Weiters unterliegt die Konventionalstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht. D.h. der Grad des Verschuldens des Dienstnehmers und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden bei der Bemessung der Konventionalstrafe vom Gericht mitberücksichtigt.

Kollektivvertrag

Welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, hängt davon ab, welchem Arbeitgeberverband der Dienstgeber angehört. Der erlernte oder ausgeübte Beruf des Dienstnehmers ist in diesem Zusammenhang unerheblich. So unterliegt etwa ein Buchhalter, der in einem Hotel arbeitet, dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe.

Für die ordnungsgemäße Berechnung des Mindestgrundgehalts, der Urlaubsansprüche etc., ist der anzuwendende Kollektivvertrag heranzuziehen.

Vordienstzeiten (Kollektivvertrag)

Die Höhe des Gehaltsanspruchs richtet sich in vielen Kollektivverträgen auch nach allfälligen Vordienstzeiten. Vor allem dann, wenn der Dienstnehmer bei einem anderen Dienstgeber mit der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten beschäftigt war.

Tipp:

Dienstgeber sollten einen schriftlichen Nachweis für etwaige Vordienstzeiten anfordern.

Mitarbeitervorsorgekasse

Jedes Unternehmen ist verpflichtet, mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Im Gegensatz zur Abfertigung Alt verbleibt das Geld bei der Abfertigung Neu nicht mehr im Unternehmen, sondern wird an die Betriebliche Vorsorgekasse ausgelagert.

Vesting

Ein „vested right“ bezeichnet ein „sicher begründetes Recht“. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Begünstigte (z.B. Mitarbeiter) für ihre Bindung und ihr andauerndes Engagement für die Gesellschaft belohnt werden, indem ihr virtueller Anteil im Zeitverlauf nur anteilig (z.B. 1/24 pro Kalendermonat, somit über einen Vestingzeitraum von 2 Jahren) anwächst. Üblicherweise liegt der Vestingzeitraum zwischen 2 und 5 Jahren, kann aber auch anders vereinbart werden.

Exit-Event (Phantom Stock)

Der Bestimmung des Exit-Falls kommt große Bedeutung zu, da der Zahlungsanspruch des Begünstigten an den Eintritt dieses Ereignisses geknüpft ist. Üblicherweise wird dabei im Phantom Stock Programm die Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile an der Gesellschaft bzw. der Mehrheit der Vermögenswerte der Gesellschaft vorgesehen. Daneben kommt etwa auch ein IPO (Initial Public Offering) der Gesellschaft als Exit-Fall in Betracht.

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind all jene Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (betroffene Person).

Beispiele: Name, Adresse, Kreditkartennummer, Kontonummer, Alter, IP-Adresse etc.

Datenschutzbeauftragter

Gemäß der DSGVO muss in gewissen Fällen ein Datenschutzbeauftragter zwingend bestellt werden. Ein solcher kann entweder eine unternehmensinterne Person sein oder ein externer Dritter.

Der konkrete Datenschutzbeauftragte ist der zuständigen Datenschutzbehörde zu melden.

Verantwortlicher vs. Auftragsverarbeiter

Verantwortlicher (datenschutzrechtlicher Auftraggeber): Jede natürliche Person (Privatperson) oder juristische Person (Unternehmen), Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die alleine oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Auftragsverarbeiter (datenschutzrechtlicher Dienstleister): Jede natürliche Person (Privatperson) oder juristische Person (Unternehmen), Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (z.B. Agenturen, E-Mail Services, Hosting-Provider, externe Callcenter etc.).

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sind jene Maßnahmen, die ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter implementiert hat, um personenbezogene Daten vor unberechtigtem Zugriff sowie Verlust zu schützen (z.B. Zugriffskontrollen, Videoüberwachung, IT-Richtlinien, Passwort-Management, VPN, geschütztes WLAN, Verschlüsselung, Berechtigungskonzept etc.).

Die Dokumentation der TOMs muss intern erstellt werden, jederzeit verfügbar sein sowie laufend an den technischen Fortschritt angepasst werden.

Datenschutzkoordinator

Ein "Datenschutzkoordinator" ist ein Mitarbeiter, der sich intern im Unternehmen um die Umsetzung der Datenschutzvorschriften kümmert und primärer Ansprechpartner für alle datenschutzrechtlichen Fragen ist. Dieser tritt jedoch nur intern auf und wird nicht als Datenschutzbeauftragter an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet.

Arbeiter oder Angestellter

Grundsätzlich muss zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden werden – eine in vielen Bereichen, insbesondere auch im Datenschutz, wesentliche Unterscheidung. Es gibt hierzu keine exakte rechtliche Definition, wobei jedoch wie folgt unterschieden werden kann:

Arbeiter: Eine Person, welche vorwiegend körperliche Arbeit verrichtet (z.B. Handwerker, Kellner, Lagerarbeiter, Monteure).

Angestellter: Eine Person, welche vorwiegend Büroarbeiten sowie kaufmännische Dienste verrichtet (z.B. Sachbearbeiter, Programmierer, Rezeptionist, Buchhalter).

Werk (Werkvertrag)

Um ein Werk handelt es sich, wenn es sich bei der zu erbringenden Leistung um einen konkreten Gegenstand bzw. ein konkretes Ergebnis handelt.

Beispiele: Einrichtungsgegenstände, Erstellung einer Website, Durchführung einer Studie, Bauarbeiten, Schneiderarbeiten, Programmierung einer Software etc.

Auftraggeber und Auftragnehmer

Auftraggeber und Auftragnehmer können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften sein. Es können also sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen einen Werkvertrag eingehen.

Auftraggeber ist, wer die Erbringung einer Leistung bzw. die Herstellung eines Werks/Projekts beauftragt. Auftraggeber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (z.B. GmbH) sein.

Auftragnehmer ist, wer mit der Erbringung einer Leistung bzw. der Herstellung eines Werks/Projekts beauftragt wird. Auftragnehmer kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (z.B. GmbH) sein.

Gewerbe

In Österreich darf ein Gewerbe nur ausgeübt werden, wenn eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. Sollte daher der Auftragnehmer über keine Gewerbeberechtigung verfügen, ist er auch nicht zur Auftragsdurchführung berechtigt. Im Falle eines Verstoßes drohen insbesondere Verwaltungsstrafen.

Wir empfehlen daher, vorab zu überprüfen, ob für die Erfüllung des Werkvertrags durch den Auftragnehmer eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.

Hier erfährst du mehr: WKO - Welche Gewerbe gibt es?

Hier findest du die vollständige Liste des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für reglementierte Gewerbe: Liste reglementierter Gewerbe

Anzahl der Bevollmächtigten (Vollmacht)

Es können grundsätzlich beliebig viele Personen bevollmächtigt werden. Wähle allerdings nur solche Personen aus, denen du auch vertraust (z.B. Mitgesellschafter, Rechtsanwalt, sonstige Vertrauensperson). Eine wirksame Vertretung ist auch bereits durch einen Bevollmächtigten gegeben. Daher sollten nicht zu viele Personen bevollmächtigt werden; eine Vorsorge für den Verhinderungsfall (z.B. Krankheit, Unfall) eines Bevollmächtigten ist jedoch sinnvoll.

Individualisierung einer Vollmacht

Manche Vollmachten (z.B. eine Gründungsvollmacht) müssen eine Spezialvollmacht sein. Die Vollmacht ist so auszugestalten, dass eine ausreichende Individualisierung (z.B. mittels Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital) der zu gründenden Gesellschaft gegeben ist.

Übertragung einer Vollmacht / Subvollmacht

Das dem Bevollmächtigten eingeräumte Recht zur Übertragung der Vollmacht an Dritte oder zur Erteilung von Subvollmachten kann für den Verhinderungsfall (z.B. Krankheit, Unfall) eines oder mehrerer Bevollmächtigter sinnvoll sein.

In-Sich-Geschäfte

Es gibt zwei Formen eines In-Sich-Geschäfts:

1. Selbstkontrahieren: sowohl Handeln im eigenen Namen für sich selbst als auch als Vertreter (z.B. der Bevollmächtigte einer Logistik-GmbH schließt einen Vertrag über Marketingberatung für die GmbH und gleichzeitig sich selbst als Berater ab).

2. Doppel- oder Mehrfachvertretung: gleichzeitige Vertretung von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen (z.B. wie beim obigen Beispiel, nur handelt der Bevollmächtigte sowohl für die Logistik-GmbH als auch für seine Berater-GmbH).

Da solche Vorgänge nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind, empfiehlt sich für diese eine entsprechende Genehmigungsklausel in der Vollmacht.

Volontär:in

Volontär:innen werden zum ausschließlichen Zweck der Erweiterung ihrer praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne Entgeltsanspruch und Arbeitspflicht in einem Betrieb kurzfristig tätig.

Steht hingegen die Arbeitsleistung im Interesse des Betriebs im Vordergrund, liegt ein Arbeitsverhältnis und kein Volontariat vor.

Tipp:

Vor Beginn des Volontariats sollte zwischen Volontär (Ferialpraktikant) und Arbeitgeber das Betätigungsfeld klar abgesteckt werden. Es steht immer das Ausbildungsverhältnis im Vordergrund!

Volljährigkeit

Volljährig ist eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Personen bezeichnet man als Minderjährige.

Gesetzlicher Vertreter

Werden zwischen einem Arbeitgeber und einem mündigen Minderjährigen (14 bis 17-Jährige) Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge abgeschlossen, bedürfen diese immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Darüber hinaus ist eine Beschäftigung von Kindern (Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) mit wenigen Ausnahmen verboten.

Als gesetzliche Vertreter gelten beide Elternteile ehelicher minderjähriger Kinder. Grundsätzlich ist jeder Elternteil allein berechtigt, das Kind zu vertreten. Bei unehelichen Kindern kommt die gesetzliche Vertretung grundsätzlich der Mutter zu.

Wissensdatenbank

Hier findest du Erklärungen zu unterschiedlichen rechtlichen Begriffen und Themen.

Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zu verschiedenen rechtlichen Themen finden sich hier.

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