Updated on 6/6/2022

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Thomas Reisinger

Österreichisches Bankkonto

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Umfangreiche und ständig erhöhte KYC-Anforderungen erschweren den Prozess der Eröffnung von Bankkonten für ausländische natürliche oder juristische Personen im Zusammenhang mit der Gründung einer österreichischen GmbH.

1. Warum bedarf es der Eröffnung eines Bankkontos im Zuge einer GmbH-Gründung?

Bei der Gründung einer GmbH ist grundsätzlich – sofern keine Sachgründung vorliegt – mindestens die Hälfte des Stammkapitals in bar aufzubringen. Damit Gesellschafter ihre Stammeinlage leisten können, muss ein inländisches Bankkonto für die GmbH eröffnet werden. Auf dieses Konto erfolgen die Einzahlungen der GmbH-Gesellschafter. Zu Details bezüglich Stammkapital sei auf unseren Blog-Beitrag "Gmbh-Gründung" verwiesen.

Im Zuge der Firmenbuchanmeldung ist eine Bestätigung der kontoführenden Bank über die Einzahlung der Stammeinlagen beizulegen. Mit einer solchen bestätigt die Bank im Wesentlichen, dass das Mindestkapital vorhanden ist und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht.

Beachte: Entsprechend dem Vier-Augen-Prinzip haben zwei für die Bank vertretungsbefugte Personen die Bestätigung zu unterzeichnen, widrigenfalls das Firmenbuchgericht einen Verbesserungsauftrag erteilt.

2. Timeline und KYC-Prüfung

Im Zuge der Kontoeröffnung hat das Kreditinstitut die Identität der/des zukünftigen Gesellschafter/s und der/des Geschäftsführer/s durch Vorlage der Kopien amtlicher Lichtbildausweise festzustellen und zu überprüfen. Weiters ist eine (unbeglaubigte) Musterfirmazeichnung abzugeben.

Die Dauer des Kontoeröffnungsprozesses ist im Wesentlichen von der Herkunft der Gründer (Inland, EU oder Drittland) abhängig. Während die Eröffnung eines Bankkontos bei Inlandsgründungen in der Regel binnen rund einerWoche ab Übermittlung sämtlicher Unterlagen abgeschlossen ist, kann sich der Prozess bei Auslandsgründungen mitunter erheblich verzögern. Wesentlicher Grund dafür sind die immer strikter werdenden gesetzlichen Vorgaben der Banken zur Durchführung sogenannter KYC („Know Your Customer“)-Prüfungen zu Geldwäschepräventionszwecken vor jeder Kontoeröffnung. Dabei hat die Bank die Identität des Kunden, das Geschäftsmodell und den Ursprung von Finanzströmen zu eruieren.

Der tatsächliche Dokumentationsaufwand ist je nach konkretem Einzelfall unterschiedlich, erhöht sich aber jedenfalls im Falle von Auslandsgründungen. Für Eröffnungen von Geschäftskonten ausländischer natürlicher oder juristischer Personen als GmbH-Gründer verlangen Banken grundsätzlich beglaubigte und – sofern eine Überbeglaubigung im Einzelfall nicht entfallen kann – apostillierte Dokumente, allenfalls auch (beglaubigte) Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente in die deutsche Sprache.

Beispielhaft werden folgende Informationen bzw Dokumente regelmäßig zwecks Durchführung einer KYC-Prüfung benötigt:

  • Ein unterzeichnetes Organigramm (nicht älter als 3 Monate);
  • Zweifelsfreie Darlegung der Eigentümerkette (einschließlich der Identifikation der wirtschaftlichen Eigentümer [i.e. im Wesentlichen natürliche Personen, die zu mehr als 25% an einer Gesellschaft beteiligt sind]), insbesondere durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs, eines Auszugs aus dem Aktienbuch oder sonstiger die Eigentümer ausweisender Dokumente;
  • Ausweiskopien der wirtschaftlichen Eigentümer;
  • Nachweis eines Österreichbezugs (etwa durch österreichische Kunden oder Mitarbeiter);
  • Nachweis des Nichtvorliegens einer Briefkastenfirma;
  • Angabe der Umsatzschwellen der Gründergesellschaft (zwecks bankinterner Zuordnung).

Im Fall eines Offshore-Bezugs (insbesondere charakterisiert durch niedrige Steuern bestimmter Standorte wie Cayman Islands, Delaware, Hong Kong etc.) verweigern Banken regelmäßig per se die Eröffnung eines Bankkontos. Akzeptieren Banken grundsätzlich auch Kunden mit Offshore-Bezug, so besteht diesfalls jedenfalls eine verstärkte Prüfpflicht der Banken, gepaart mit einer Verpflichtung zu einem jährlichen Update der übermittelten Informationen.

3. Alternative Lösungsansätze

Ist für die Gründer ein rasches Handeln unter dem Dach der GmbH essentiell, so stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung, sofern die Eröffnung des „regulären“ GmbH-Bankkontos Schwierigkeiten bereiten sollte:

  • Einzahlung des Stammkapitals auf ein notarielles Treuhandkonto: der Notar bestätigt, dass der Gesellschaftsvertrag von ihm beurkundet wurde, sich das eingeforderte Stammkapital auf seinem Anderkonto befindet und nach Eintragung im Grundbuch auf ein von der Geschäftsführung zu benennendes Bankkonto der GmbH überwiesen wird;
  • Nutzung einer Vorratsgesellschaft (eine bereits im Firmenbuch eingetragene GmbH): hier erwerben die Gründer auf Basis eines kurzen Anteilskaufvertrags 100% der Geschäftsanteile der GmbH und der Gesellschaftsvertrag sowie Gesellschafter und Geschäftsführung werden entsprechend angepasst und diese Änderungen beim Firmenbuch angemeldet; das Stammkapital befindet sich auf dem bereits eröffneten Bankkonto der GmbH.

Die Eröffnung des Bankkontos stellt für Sie eine Herausforderung dar? Wir unterstützen in- und ausländische Gründer im Zuge der Beratung zur GmbH-Gründung an sich auch bezüglich der Eröffnung eines Bankkontos für die GmbH.

Euer DWP-Team

E-Mail: wien@daxundpartner.at

Tel.: +43 5 9004 300

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