Updated on 10/6/2022
Gewerbeberechtigung
In Österreich darf ein Gewerbe nur auf Basis einer entsprechenden Berechtigung ausgeübt werden. Wird die Ausübung eines Gewerbes beabsichtigt, so muss dies bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde angemeldet werden. Das Recht zur Gewerbeausübung ist höchstpersönlich, kann also nicht auf eine andere Person übertragen werden.
Unter gewerbsmäßiger Tätigkeit versteht man eine selbstständige, nicht verbotenen Tätigkeit, die in einem regelmäßigen Umfang betrieben wird und in der Produktion von Handelsgütern oder in der Dienstleistungserbringung besteht. Außerdem muss der Gewerbetreibende die Absicht haben, durch die Ausübung dieser Tätigkeit Erträge zu erwirtschaften.
Es ist in Österreich zwischen zwei Arten von Gewerben, für die eine Gewerbeberechtigung erlangt werden kann, zu unterscheiden: Freie (unregulierte) Gewerbebetriebe und regulierte Gewerbebetriebe. Besonderheiten bestehen in der Ausübung von Gewerben in der Form von Industriebetrieben.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung zählen (i) die Eigenberechtigung (Geschäftsfähigkeit d.h. Vollendung des 18. Lebensjahres), (ii) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der EU oder eines anderen EWR-Vertragsstaates oder eines Aufenthaltstitels zur Gewerbeausübung sowie (iii) das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (z.B. Vorstrafen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte wie grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder betrügerische Krida, sonstige strafbare Handlungen mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten bzw. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und ein mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren).
Freie Gewerbe sind jene Gewerbe, die ohne einen besonderen Befähigungsnachweis und unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen geführt werden dürfen. Einige Gewerbe unterliegen jedoch spezifischen Ausübungsvorschriften (dies betrifft z.B. das Handelsgewerbe, Arbeitsvermittler und Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik). Ein freies Gewerbe darf unmittelbar nach der vollständigen Anmeldung ausgeübt werden.
Unter reglementierten Gewerben versteht man jene Gewerbe, die in der Gewerbeordnung taxativ aufgezählt sind. Zusätzliche zu den genannten allgemeinen Voraussetzungen bedarf es in jenen Fällen zur Gewerbeausübung auch noch eines Befähigungsnachweises. Dieser kann auf verschiedene Arten erbracht werden, insbesondere durch die Vorlage von Zeugnissen über eine Meister- oder Befähigungsprüfung, einen Lehrabschluss oder ein Studium. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines individuellen Befähigungsnachweises bei dem das Vorliegen der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse durch die Behörde ausgesprochen wird. Sonderregelungen bestehen für Personen, die eine Berufsausbildung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat absolviert haben. Ausländische Zeugnisse gelten dann als Befähigungsnachweis, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnungen des BMWFW vorgesehen ist. Der Befähigungsnachweis soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende über die entsprechenden fachlichen bzw. rechtlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt. Eine Besonderheit besteht bei verbundenen Gewerben, also aus zwei oder mehr reglementierten Gewerben zusammengesetzten Gewerben. Es reicht in diesem Fall aus, wenn der Gewerbetreibende nur für ein Gewerbe den Befähigungsnachweis in vollem Umfang erbracht hat.
Soll das angestrebte Gewerbe im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeübt werden so ist der Befähigungsnachweis durch den Inhaber zu erbringen. Bei Gesellschaften (AG, GmbH) muss ein gewerblicher Geschäftsführer bestellt werden.
Bei Gewerben, die in Form eines Industriebetriebs ausgeübt werden, ist grundsätzlich kein Befähigungsnachweis erforderlich. Ausnahmen sind unter anderem das Bau- und das Waffengewerbe. Das Vorliegen eines Industriebetriebs bestimmt sich nach dem Überwiegen gewisser Merkmale wie hoher Kapitalausstattung, Serienproduktion, weitreichender Arbeitsteilung und hohen Mitarbeiterzahlen.
Die Gewerbeberechtigung entsteht grundsätzlich mit dem Tag der Anmeldung bei der Gewerbebehörde, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes. Das kann entweder die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder in Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt sein. Das Gewerbe, dessen Ausübung beabsichtigt wird, muss bei der Anmeldung genau bezeichnet und der beabsichtigte Betriebsstandort angegeben werden.
In besonderen Fällen (z.B. Waffenhandel) wird die Zuverlässigkeit des Bewerbers durch die Behörde überprüft und per Bescheid festgestellt. Die Gewerbeberechtigung entsteht in diesem Fall mit Rechtskraft des Bescheids. Durch Anzeigen und Eingaben an die Gewerbebehörde entstehen keine Gebühren.
Die Anmeldung in Österreich kann persönlich, per Post, per Fax aber auch per Mail oder online erfolgen. In Bezug auf den Gewerbestandort Wien ist auf der Website der Stadt Wien ein Online-Formular für die Anmeldung abrufbar. In welcher Form die Anmeldung konkret erfolgen kann hängt von der jeweiligen Behörde ab.
Link zum Online-Formular: Gewerbeanmeldung
Gründe für das Enden der Gewerbeberechtigung sind unter anderem der Tod des Inhabers, Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, die Zurücklegung der Berechtigung und die Entziehung durch die Behörde. Entzogen werden kann die Gewerbeberechtigung insbesondere aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes zu beachten sind.
Euer DWP-Team
E-Mail: wien@daxundpartner.at
Tel.: +43 5 9004 300
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